ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung
1.1.
Die Werbeagentur CGK Live Marketing GmbH & Co KG im Folgenden als Agentur bezeichnet - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1.
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2.
Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2.
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3.
Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1.
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Besorgungsgehilfe").
4.2.
Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Allfällige AGB´s beauftragter Dritter gelten vom Kunden als akzeptiert und unterliegen der solidarischen Haftung.
4.3.
Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
4.4.
Rücktritt des Kunden, Änderungen von Bestellungen/Leistungen von Drittbeautragten.
Tritt der Kunde gleich aus welchem Grund vom Vertrag zurück, werden 50% des Auftragswertes von Drittleistungen als Rücktrittskosten berechnet. Bei Rücktritt weniger als 4 Wochen vor Liefertermin sind 75% und bei weniger als 3 Wochen 100% des Auftragswertes zur Zahlung fällig. Bei Änderung einer Bestellung mit Drittleistungen erfolgt eine Nachverrechnung des Mehraufwandes.
5. Termine
5.1.
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2.
Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 50 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1.
Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. (Alternativ: 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank) als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2.
Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1.
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2.
Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3.
Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1.
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2.
Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
11. Kennzeichnung
11.1.
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2.
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1.
Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
12.2.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.6.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1.
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2.
Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Personalbereitstellung
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die die CGK Live Marketing GmbH & Co KG (Auftragnehmer) im Rahmen der Personaldienstleistung eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Auftraggeber) gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.
2. Die Erfüllung des Vertrages erfolgt durch arbeitswillige und für die jeweilige Dienstleistung geeignete Arbeitskräfte entsprechend den in dem mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vertrag erteilten Umfang des Auftraggebers.
3. Die Rechnungslegung erfolgt vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung (Anzahlung) eines anderen Zeitraumes im Vertrag prompt nach Abschluss der Dienstleistung. Sollte der Dienstleistungsvertrag sich über den Zeitraum von einem Monat erstrecken, erfolgt die Rechnungslegung am Monatsende im Nachhinein.
4. Für die Erbringung der im Vertrag festgelegten Dienstleistungen verrechnet der Auftragnehmer vorbehaltlich entgegengesetzter Vereinbarung im Vertrag einen im Vertrag festgelegten Stundensatz (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Arbeitskraft und Stunde bzw. eine Pauschale (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer). Über das Ausmaß der Arbeitszeit führt die Arbeitskraft Aufzeichnungen. Dieser Tätigungsnachweis ist für die Auftragnehmerin auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der fakturierten Dienstleistung monatlich bzw. nach Projektende ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsdatum bzw. nach abweichender schriftlicher Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, 18 % Verzugszinsen pro Jahr sowie anfallende Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu begehren. Ein Aufrechnungsverbot des Auftraggebers wird ausdrücklich vereinbart. Eingehende Zahlungen werden immer auf die älteste offene Faktura angerechnet.
6. Fahrtkostenersatz: Bei Einsätzen, die außerhalb von Wien, Linz, Salzburg-Stadt, Innsbruck, Klagenfurt oder Graz durchgeführt werden oder nach Rücksprache mit dem Beschäftiger/Kunden überregional abgedeckt werden müssen, verrechnet CGK folgende Zulagen: Ausgangspunkt: Mitarbeiter Heimadresse Berechnung: laut Google Maps
An- und Abfahrtsstunde: Die An- und Abfahrtsstunde wird mit EUR 21,00 pro Mitarbeiter verrechnet.
Kilometergeld: Für das eingesetzte Kfz (maximal 4er Belegung) wird pro Kilometer EUR 0,55 verrechnet.
Bei Einsätzen die mehr als 120 km entfernt sind, ist ein Taggeld von EUR 26,40 pro Mitarbeiter zu vergüten sowie nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber ggf. eine Unterkunft kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Sollte im Rahmen der Erfüllung des Vertrages die Übernachtung der Arbeitskräfte notwendig sein, so werden den MitarbeiterInnen die Kosten der Übernachtung inklusive Frühstück in einem 3 Sterne Hotel ersetzt. Die Abrechnung der Spesen erfolgt über den Auftragnehmer unter Auflistung der entsprechenden Aufwendungen (Zugtickets, Fahrscheine, Hotelrechnungen, Kilometergeld, etc.). Dieser Punkt entfällt bei vertraglicher Regelung. Sollte die Arbeitskraft mit der Bahn anreisen, werden ihr die Kosten eines Zugtickets 2. Klasse ersetzt. Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden deren Kosten refundiert.
7. Der Auftraggeber darf mit einer Arbeitskraft des Auftragnehmers während der Dauer des Vertragsverhältnisses und zwölf Monate nach dessen Ende ein Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis in anderer Form weder direkt noch über Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 5.000,00 pro Dienstnehmer zu leisten.
8. Im Sinne des Datenschutzes sind Setkarten und Informationen über Mitarbeiter besonders vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
9. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit seiner Arbeitskräfte bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen sollten und auch nicht für Folgeschäden. Der Auftragnehmer haftet weiters auch nicht für Schäden, die in Folge der Erfüllung einer Weisung des Auftraggebers durch die Arbeitskräfte entstehen.
10. Fällt eine Arbeitskraft des Auftragnehmers für die Erfüllung des Vertrages aus wichtigen Gründen, insbesondere infolge von Krankheit, aus, so hat sich der Auftragnehmer um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen. Gelingt es nicht, eine Ersatzarbeitskraft zu organisieren, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich davon verständigen; in diesem Fall hat der Auftraggeber für den Teil der Personaldienstleistungen, die durch die ausgefallene Arbeitskraft durchgeführt werden sollten, kein Entgelt zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen im Zusammenhang mit dem Ausfall einer Arbeitskraft nicht.
11. Der Haftungsanspruch gegen den Auftragnehmer erlischt, wenn der Auftraggeber den Schaden nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und ihm im Falle der Ablehnung der Haftung durch den Auftragnehmer nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend macht.
12. Die Punkte 9 und 10 gelten sinngemäß auch für die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen. Schadenersatz- und Gewährleistungsan-sprüche, die über die in den Punkten 9 und 10 festgelegten Grenzen hinausgehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Die Arbeitskräfte tragen die im Vertrag vorgesehene Arbeitskleidung. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Arbeitskräfte an ihrer Oberbekleidung einen Anstecker befestigen, der auf das Unternehmen des Auftragnehmers hinweist.
14. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich gegenüber dem Auftragnehmer zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber jedermann und zu jeder Zeit. Ebenso verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber jedermann und zu jeder Zeit. Insbesondere wird der Auftraggeber die Daten der Arbeitskräfte, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer bekannt werden, an keinen Dritten weitergeben sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Aufzeichnungen über diese Daten dem Auftragnehmer übergeben oder vernichten.
15. Bei Erhöhung der Personalkosten aufgrund gesetzlicher (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, etc.) oder kollektivvertraglicher Maßnahmen ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Verkaufspreise auch während eines laufenden Projektes und ab jenem Zeitpunkt zu erhöhen, ab dem die gesetzliche oder kollektivvertragliche Maßnahme wirksam wird.
16. Im Falle einer Stornierung des Auftrags (oder Teilen davon) seitens des Auftraggebers fallen Stornokosten in folgender Höhe an:
bis 14 Tage vor Projektstart 25% der Projektsumme
bis 7 Tage vor Projektstart 50% der Projektsumme
Ab 3 Tage vor Projektstart und während des laufenden Projekts 100% der Projektsumme.
17. Der Auftragnehmer hat das Recht, diesen Vertrag an Dritte auftragnehmerseitig zu übertragen.
18. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.
19. Bestellfristen: Um die für den Beschäftiger/Kunden passenden Mitarbeiter bereitstellen zu können, bitten wir um rechtzeitige Bestellung bis jeweils Donnerstag 17:00 Uhr für die darauffolgende Woche (Montag-Sonntag). Folgende Aufschläge werden auf den Normalstundensatz bei kurzfristigen Bestellungen berechnet:
Bestellung 3-4 Tage vor Dienstantritt: Stundensatz zuzügl. 5%
Bestellung 1-2 Tage vor Dienstantritt: Stundensatz zuzügl. 10%
Alle Bestellungen (für die darauffolgende Woche Mo.-So.) die bis Donnerstag 17:00 Uhr eintreffen sind in jedem Fall rechtzeitig und unterliegen keinem Aufschlag.
20. Mindestabnahmezeit / Einsatzdauer: In der angeführten Personalkategorie sind mindestens 4 Arbeitsstunden pro Mitarbeiter pro Schicht zu berechnen. Ab der 8. Einsatzstunde und Einsätzen ab 24:00 Uhr wird ein 50%iger Aufschlag auf die Normalstunde verrechnet.
21. Zuschläge / Zulagen / Aufwendungen / Feiertage:
Am 24.12. und 31.12. werden die geleisteten Stunden von CGK Mitarbeitern mit einem Aufschlag von 100% verrechnet. Es werden alle anfallenden Kosten wie kollektivvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt (z.B. Sonn- & Feiertagszuschläge, Zulagen, Zuschläge, etc.), wie folgt weiterverrechnet:
Sozialversicherungsfrei (Faktor 1,1)
Sozialversicherungspflichtig (Faktor 2,0)
Sonderzahlungspflichtig (Faktor 2,0)
Ostermontag, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Nationalfeiertag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Heiliger Abend, Christtag, Stephanitag, Silvester, Neujahrstag, Dreikönigstag
Stand 2022
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Arbeitskräfteüberlassung
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der CGK Live Marketing GmbH & Co KG, im folgenden kurz Überlasser genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.
1.2. Überlasser und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
1.3. Der Überlasser erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB Verträge abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen.
1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des Überlassers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass der Überlasser diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals aus folgt. Verfügt der Überlasser über eine Webseite, können diese AGB dort abgerufen und ausgedruckt werden.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es wird festhalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
1.6. Arbeitskräfte des Überlassers sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Überlassers sind frei bleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Überlassers oder - ohne Unterfertigung dieser Unterlagen - durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers.
2.3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens 6 Wochen vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn die Vertragspartner oder der KV haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag beim Überlasser ist ausreichend und maßgeblich.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Überlasser beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Der Überlasser schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
4. Honorar
4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Überlassers erteilt, so kann der Überlasser jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektiv vertraglicher Anpassung, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Überlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto des Überlassers zu überweisen.
4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugangs schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, der Überlasser nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger dem Überlasser sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwände für Mahnungen, Inkasso versuche und allfällige gerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückhalten an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
4.7. Arbeitet der Überlassene in einer Betriebsstätte des Beschäfitgers, sind Grundlage für die Abrechnung des Honorars die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreiben Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des Überlassers angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden , trägt der Beschäftiger. Im Falle von Außendienstmitarbeitern gelten die Stundenaufzeichnungen des Überlassenen.
5. Rechte und Pflichten des Überlassers und Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.
5.2. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf dessen Verlangen vorzulegen und sind diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.3. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisung zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.
5.4. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperr bare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
5.5. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung des überlassenen Arbeitnehmers wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
5.6. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte des Überlassers nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger getroffen.
5.7. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung getroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher dem Überlasser derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
5.8. Der Überlasser ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
5.9. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.
6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1. Der Überlasser ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
-der Beschäftiger mit einer Zahlung, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist
-im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
-die Leistungen der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehre Arbeitskräfte unterbleiben.
6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der Überlasser bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen den Überlasser geltend machen.
7. Gewährleistung
7.1. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Der Überlasser schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
7.2. Der Überlasser leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
7.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Beschäftiger umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
7.4. Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch des betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
8. Haftung
8.1. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschäftigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen. Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen.
8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Überlasser für die daraus entstehenden Nachteile. Der Überlasser hat in diesem Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Überlasser nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Überlassers beschränkt.
8.6. Der Beschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.
9. Allgemeines
9.1. Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der Überlasser zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.
9.2. Der Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers.
9.3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand 2022